Ein aufstockungsbereiter Landwirt wird während des Genehmigungsverfahrens ausgetauscht; Begründungspflicht der Behörde
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Naumburg ging es um die Rechtsfrage, ob der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt das Vorkaufsrecht, welches sie zugunsten zweier kaufbereiter Landwirte ausübte, die während des Gerichtsverfahrens in einer Person ausgetauscht wurden, das Vorkaufsrecht gegenüber einem Nichtlandwirt zusteht. Das Oberlandesgericht hatte mit überzeugender Entscheidung zugunsten des Nichtlandwirts entschieden.
Grundsätzlich ist das Siedlungsunternehmen nicht gehindert, landwirtschaftliche Flächen, die es aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrecht erlangt, nicht nur an einen Landwirt, sondern getrennt an mehrere Landwirte zu veräußern. Allerdings – und dieses war im vorliegenden Fall nicht gegeben – müssen sämtliche Erwerbsinteressenten die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts – also die Erwerbsbereitschaft, Aufstockungsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit – erfüllen. Dies sei die Folge, dass die Genehmigung eines einheitlichen Grundstückskaufvertrages grundsätzlich auch nur einheitlich erteilt werden kann und nicht in einen genehmigungsfähigen und einen nicht genehmigungsfähigen Teil aufgespalten werden kann.
Besonders weist das OLG noch darauf hin, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen müssen. Dieses war in dem entschiedenen Fall nicht gegeben, da der eingewechselte Erwerbsinteressent zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts seine unbedingte Erwerbsbereitschaft noch nicht bekundet hatte. Die spätere Bekundung genügte nicht.
Ferner wies das OLG darauf hin, dass es seitens der Genehmigungsbehörde nicht genügt darauf abzustellen, dass andere, weitere Landwirte nach ihren Ermittlungen aufstockungsbedürftig seien. Weiter sei daher von der Genehmigungsbehörde konkret zu überprüfen, bei welchen Betrieben weitergehend eine Erwerbsbereitschaft vorliege, damit es bei der Abwägung berücksichtigt werden könne. Damit soll verhindert werden, dass das Siedlungsunternehmen erst nachträglich die Voraussetzungen für eine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts herbeiführt.
Schließlich fehlte es, da einer der ursprünglichen Erwerbsinteressenten Mitgesellschafter einer GbR war, an dem bekundeten Erwerbsinteresse der GbR, da bei ihm als Landwirt die Aufstockungsbedürftigkeit nicht vorlag. Er unterhielt nämlich in seiner eigenen Person keinen – weiteren - eigenen landwirtschaftlichen Betrieb (OLG Naumburg, Beschluß vom 14.12.2016, Az.: 2 Ww 10/15).
Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht - Verkehrswert
1. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 RSG vor, so muss die Genehmigungsbehörde den
Vertrag der Siedlungsbehörde auch dann nach § 12 GrdstVG vorlegen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert um mehr als 50% überschreitet. Geschieht dies nicht, kann
die Genehmigung nicht wegen ungesunder Bodenverteilung versagt werden.
2. Ist der Grundstückserwerber selbst Haupterwerbslandwirt, kann der vereinbarte Kaufpreis nur in Ausnahmefällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG beanstandet werden. In die Prüfung dieses
Versagungsgrundes dürfen Umstände, die möglicherweise die Annahme einer ungesunden Bodenverteilung auch bei Veräußerung an einen Haupterwerbslandwirt rechtfertigen würden, nicht einbezogen
werden.
Der (zu) schnelle Maisabfahrer
Der Kläger fuhr im Lohn Mais ab. Die Abfuhr sollte über einen Spurplattenweg erfolgen. Nachdem dieses zunächst problemlos vonstattenging, kippte der Hänger des Klägers in einer Kurve auf dem sichtbar verschlammten Weg um. Der Kläger wollte nunmehr vom Lohnunternehmer den Schaden ersetzt erhalten. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass der Lohnunternehmer ihn auf die Verschmutzung hätte hinweisen müssen und er seiner Reinigungspflicht nicht nachgekommen wäre.
Der hinzugezogene Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass dem Besteller einer Werkleistung, der Vertrag wurde als Werkvertrag qualifiziert, die Pflicht treffe, zugunsten des von ihm beauftragten Unternehmers alles Erforderliche und objektiv Zumutbare zu tun, um die dem Unternehmer gehörenden Gerätschaften während der Arbeit auf dem Feld vor Schaden zu bewahren. Eine Verletzung komme allerdings nur dann in Betracht, wenn es nicht lediglich um das allgemeine Risiko der Arbeiten geht, sondern es müssen besondere Umstände hinzutreten, die für den Besteller erkennbar zu einer höheren Schadensträchtigkeit führen und auf die dieser sodann den Unternehmer hinweisen muss. Auf allgemeine Gefahren, wie die sichtbare Verschlammung brauche nicht hingewiesen zu werden.
Im Ergebnis konnte sich der (zu) schnelle Traktorfahrer nicht schadlos halten und musste den Schaden selber tragen. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stendal wurde durch Beschluss rechtskräftig zurückgewiesen (OLG Naumburg, Beschluss vom 10.02.2017, Az.: 1 U 127/16).
Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 63/15
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -
Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 9. April 2014 - 6 Sa 106/13 -
In einem ähnlich gelagerten Fall (- 10
AZR 29/15 -) hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19. November 2014 - 7 Sa 417/14 -) die Beklagte zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30% verurteilt. Die hiergegen
gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen. In einem weiteren Fall (- 10 AZR 156/15 -) hat der Senat die Entscheidung der Vorinstanz (LAG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 4
Sa 557/14 -) aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
*§ 6 Abs. 5 ArbZG lautet:
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter
freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 13/16
Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 4. November 2014 - 7 Sa 29/14 -